Kleine Helferlein

Führerschein


Gehören Sie auch zu den Personen, die mit den neuen EU-Führerscheinklassen (obwohl es sie schon seit 1999 gibt), noch immer auf Kriegsfuß stehen (so wie ich auch)?
Dann werden Ihnen die Informationen auf dieser Seite sicherlich weiterhelfen.


Gegenüberstellung alter und neuer Führerscheinklassen


Bundesrepublik
Deutschland

DDR
Ab dem 01.06.82

DDR
Nach dem 31.03.1957
Aber vor dem 01.06.1982



EU-Fahrerlaubnis
Nach der Fahrerlaubnisverordnung
bis 01.2005
1 A 1 A, A1, M, L
1a - - A, A1, M, L 
1b - - A1, M, L
- C - B, BE, C1, C1E, C, L, M
2 CE 5 B, BE, C1, C1E, C, CE, T, L, M; A1 (wenn vor 01.04.80 erteilt)
3 B, BE 4 B, BE, C1, C1E, M, L; A1 (vor 01.04.80), auf Antrag CE79 und T (wenn Vorraussetzungen erfüllt)
4 M 2 und 3 M, L; A1 (vor 01.04.80), A (bis 250ccm, wenn vor 31.12.54 erteilt)
5 - - L
- T - L
KOM bis 14 Plätze - - D1
KOM bis 24 Plätze - - D wenn beschränkt auf Fz. bis 7,5t oder 24 Sitzplätze

Angaben ohne Gewähr!



Führerscheinklassen

Klasse Beschreibung
A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
A1 Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
B Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse (gleichbedeutend mit zulässigem Gesamtgewicht) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen.
C Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
C1 Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
C1E Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf.
CE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
D Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D1 Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
D1E Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf.
DE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
L Für die Land- oder Forstwirtschaft bestimmte und für solche Zwecke eingesetzte Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h, sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h, auch mit Anhänger.
M Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
S Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer Leistung von nicht mehr als 4 kW; bei vierrädrigen Leichtfahrzeugen beträgt das höchstzulässige Leergewicht 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen).
T Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern.

Quelle: ADAC, 02.2011
Angaben ohne Gewähr!




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Stand: 11-02-08 © Copyright by Frank Grebe